Lizenzbedingungen
Stand: 02/2025
Diese Lizenzbedingungen regeln die Nutzung der Standardsoftware VICUS durch Lizenznehmer und Nutzer. Sie gelten ergänzend zum jeweiligen Hauptvertrag und zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Lizenzbedingungen als PDF herunterladen§ 1 Allgemeines
(1) VICUS Software GmbH, c/o TU Dresden, Helmholtzstraße 10, 01069 Dresden (im Folgenden „VICUS Software“) stimmt der Nutzung von VICUS durch den Lizenznehmer und die Nutzer nur unter den folgenden Bedingungen zu.
(2) VICUS ist rechtlich geschützt. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an VICUS stehen im Verhältnis zum Lizenznehmer bzw. dem jeweiligen Nutzer ausschließlich VICUS Software zu.
§ 2 Definitionen
Im Sinne dieser Lizenzbedingungen ist oder sind
- Endgerät eine Hardware (wie z.B. Arbeitsplatzrechner, Notebooks, Tablets, Smartphones), die dem Nutzer dazu dient, die Funktionen von VICUS als Anwender zu nutzen;
- freie Lizenz eine unentgeltliche Nutzungslizenz, die die Nutzung, Weiterverbreitung und Änderung urheberrechtlich geschützter Werke unter bestimmten und in den dazugehörigen Lizenzbedingungen näher bestimmten Voraussetzungen erlaubt (z.B. bei Open Source Software unter der BSD-Lizenz oder LGPL-Lizenz oder bei Bildern unter der Creative Commons License);
- Hauptvertrag der Vertrag zwischen VICUS Software und dem Lizenznehmer, aufgrund dessen der Lizenznehmer VICUS nutzt;
- Lizenzgebiet das Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz, es sei denn, dass der Hauptvertrag etwas Abweichendes bestimmt;
- Lizenznehmer jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, der als Partei des Hauptvertrags Nutzungsrechte gewährt werden;
- Nutzer jede natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, welche VICUS nutzt, insbesondere die Mitarbeiter und Organe des Lizenznehmers;
- Testlizenz zu Testzwecken kostenlos nutzbare Version von VICUS;
- VICUS die Standardsoftware VICUS (z.B. VICUS Districts und VICUS Buildings) in dem im Hauptvertrag vereinbarten Umfang und der darin vereinbarten Version einschließlich sämtlicher gelieferter Bestandteile, Datenbanken und Erweiterungen sowie einer gegebenenfalls gelieferten Dokumentation.
§ 3 Umfang der Nutzungsrechte an VICUS
(1) VICUS Software gewährt dem Lizenznehmer ein rein schuldrechtliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht auf Zeit an VICUS für das Lizenzgebiet. Die Beendigung des Nutzungsrechts richtet sich nach dem Hauptvertrag. Jede Nutzung außerhalb des Lizenzgebiets ist untersagt.
(2) VICUS darf vom Lizenznehmer vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Hauptvertrag nur
- im Unternehmen des Lizenznehmers,
- für die im Hauptvertrag vereinbarte Anzahl von Nutzern,
- für die im Hauptvertrag vereinbarten Endgeräte des Lizenznehmers,
genutzt werden.
(3) Das Nutzungsrecht ist auf den Zweck der Überlassung von VICUS beschränkt. VICUS darf vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Hauptvertrag nicht in einer Weise eingesetzt werden, die zu erheblichen Schäden beim Lizenznehmer, Dritten oder der Umwelt führen kann. Insbesondere, aber nicht ausschließlich ist daher vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung im Hauptvertrag der Einsatz von VICUS untersagt, soweit die Nutzung
- im Bereich der Medizin einschließlich der Medizin- und Labortechnik, des Militärs, der Rüstung, der Herstellung von Waffen, der Atomkraft oder der Luft- und Raumfahrt oder
- im Zusammenhang mit sonstigen hochriskanten Tätigkeiten bzw. Einsatzgebieten
erfolgt. VICUS ist für die vorstehend in Satz 3 genannten Aktivitäten und Bereiche weder ausgelegt noch geeignet.
(4) Alle anderen Nutzungshandlungen, insbesondere die Vermietung, die Leihe und der sonstige Gebrauch von VICUS durch und für Dritte (z.B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing, Cloud Services) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von VICUS Software nicht erlaubt.
(5) VICUS, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme und sonstige im Zusammenhang mit VICUS stehende Gegenstände von VICUS Software, die dem Lizenznehmer bzw. einem Nutzer vor oder nach Abschluss des Hauptvertrags zugänglich gemacht werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von VICUS Software. Sie dürfen, soweit sich aus dem Vorstehenden nichts Abweichendes ergibt, ohne schriftliche Gestattung von VICUS Software nicht, gleich in welcher Weise, genutzt werden und sind nach § 15 („Geheimhaltung“) geheim zu halten.
(6) Soweit die Überlassung von VICUS unentgeltlich erfolgt, gewährt VICUS Software lediglich ein schuldrechtliches, befristetes, jederzeit durch VICUS Software frei widerrufliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an VICUS für das Lizenzgebiet. Das Nutzungsrecht endet, ohne dass es eines Widerrufs oder einer Kündigung bedarf, nach Ablauf des für die unentgeltliche Nutzung bestimmten Zeitraums. Zudem gelten folgende weitere Beschränkungen: Testlizenzen dürfen ausschließlich zur Prüfung genutzt werden, ob VICUS zum bestimmungsgemäßen Einsatz beim Lizenznehmer bzw. dem jeweiligen Nutzer geeignet ist, jede produktive Nutzung ist untersagt.
§ 4 Kopien von VICUS
Der Lizenznehmer darf Kopien von VICUS ausschließlich zur Ausübung seines Nutzungsrechts und zu Sicherungszwecken herstellen. Die Sicherungskopien müssen in nach dem Stand der Technik verschlüsselter Form und vor dem Zugriff Unbefugter geschützt sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Hinweis auf die Urheberschaft von VICUS Software versehen werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Das Benutzerhandbuch und andere von VICUS Software überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden. Eine Weitergabe an Dritte ist vorbehaltlich des § 6 („Weitergabe an Dritte“) untersagt. Soweit die Überlassung von VICUS unentgeltlich erfolgt, ist eine Anfertigung von Kopien der Software zu Sicherungszwecken ausgeschlossen.
§ 5 Urheberkennzeichnung
VICUS Software versieht den Code von VICUS und die Benutzeroberfläche sowie die Dokumentation, soweit eine solche geliefert wird, mit Hinweisen auf die Urheberschaft von VICUS Software. Der Lizenznehmer und der jeweilige Nutzer dürfen diese Hinweise ohne Zustimmung von VICUS Software nicht ändern oder verfälschen.
§ 6 Weitergabe an Dritte
VICUS darf nicht ohne schriftliche Zustimmung von VICUS Software an Dritte weitergegeben werden.
§ 7 Fehlerbeseitigung durch den Lizenznehmer
Der Lizenznehmer darf mit Zustimmung von VICUS Software einen Fehler von VICUS selbst beseitigen. Auch in diesem Fall darf sich durch die Fehlerbeseitigung die vertraglich bestimmte Nutzung nicht ändern oder erweitern; eine Pflicht von VICUS Software zur Herausgabe des Quellcodes ergibt sich hieraus nicht. Soweit die Überlassung von VICUS unentgeltlich erfolgt, ist eine Fehlerbeseitigung durch den Lizenznehmer ausgeschlossen.
§ 8 Untersuchung und Tests von VICUS und Reverse Engineering
(1) Der Lizenznehmer und der jeweilige Nutzer dürfen ohne Zustimmung von VICUS Software das Funktionieren von VICUS nur beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn dies durch Handlungen geschieht, zu denen der Lizenznehmer bzw. der jeweilige Nutzer berechtigt ist, insbesondere weil diese vom bestimmungsgemäßen Zweck der Überlassung von VICUS umfasst sind.
(2) Die Durchführung von Untersuchungen und Tests von VICUS bzw. die Verwendung von Ergebnissen solcher Untersuchungen und Tests zur Herstellung von identischer oder ähnlicher Software oder einer identischen oder ähnlichen Funktionalität ist untersagt. Dies gilt auch dann, wenn die Untersuchungen und Tests bzw. die Verwendung der daraus gewonnen Ergebnisse ohne eine Dekompilierung von VICUS erfolgen.
§ 9 Dekompilierung
Der Lizenznehmer darf die Schnittstelleninformationen von VICUS nur in den Schranken des § 69e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er VICUS Software schriftlich von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von wenigstens einem Monat um Überlassung der erforderlichen Informationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Lizenznehmer im Rahmen des Dekompilierens erlangt, gilt § 15 („Geheimhaltung“)“. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft der Lizenznehmer VICUS Software eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar VICUS Software gegenüber zur Einhaltung der vertraglichen Regelungen zur Geheimhaltung und den Nutzungsrechten verpflichtet. Soweit die Überlassung von VICUS unentgeltlich erfolgt, ist eine Dekompilierung durch den Lizenznehmer ausgeschlossen.
§ 10 Widerruf des Nutzungsrechts
(1) VICUS Software kann die Nutzungsrechte des Lizenznehmers aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer die Vergütung nicht zahlt oder trotz schriftlicher Abmahnung in erheblicher Weise gegen seine Pflichten aus diesen Lizenzbedingungen verstößt.
(2) Der Widerruf muss stets unter Benennung des Grundes und mit Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung (üblicherweise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung entfallen.
(3) Alle Erklärungen in diesem Zusammenhang bedürfen zur Wirksamkeit der Textform (z.B. E-Mail).
(4) Weitergehende Ansprüche und Rechte von VICUS Software aus dem Hauptvertrag bleiben unberührt.
(5) Soweit die Überlassung von VICUS unentgeltlich erfolgt, kann VICUS Software jederzeit das Nutzungsrecht frei widerrufen und sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Überlassung einstellen.
§ 11 Pflichten bei Fehlen oder Wegfall des Nutzungsrechts
Wenn das Nutzungsrecht nicht entsteht oder endet, kann VICUS Software vom Lizenznehmer die Rückgabe von VICUS und aller im Zusammenhang damit überlassener Gegenstände sowie die Vernichtung aller Kopien oder die schriftliche Versicherung des Lizenznehmers verlangen, dass VICUS und die überlassenen Gegenstände einschließlich aller Kopien vollständig und endgültig vernichtet sind.
§ 12 Programme Dritter und freie Lizenzen
(1) Soweit VICUS ein Programm Dritter bzw. ein unter einer freien Lizenz stehendes Programm enthält oder nutzt, gelten abweichend die für diese Programme jeweils gültigen Lizenzbedingungen.
(2) VICUS enthält bzw. nutzt insbesondere Programmbibliotheken, die von Dritten bzw. unter einer freien Lizenz bereitgestellt werden.
(3) Die betroffenen Programme Dritter und die dazugehörigen Lizenzbedingungen können der Datei LICENSES im Installationsverzeichnis entnommen werden, die Lizenzbedingungen sind einzuhalten.
§ 13 Besondere Risiken der Nutzung
VICUS Software weist insbesondere auf die folgenden Risiken der Nutzung von VICUS hin, wobei kein Anspruch auf Vollständigkeit besteht:
- VICUS basiert auf einer Vielzahl komplexer Berechnungsmodelle sowie numerischen Simulationen. VICUS Software ist bemüht, die Berechnungsmodelle stets aktuell und fehlerfrei zu halten und führt dazu laufend umfangreiche Tests durch. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall fehlerhafte Ergebnisse ausgegeben werden. Der Lizenznehmer ist daher verpflichtet, die Berechnungsergebnisse von VICUS vor der weiteren Nutzung der Ergebnisse auf ingenieursmäßige Plausibilität zu überprüfen.
- Einige Berechnungsmodelle in VICUS bilden nicht exakt das tatsächliche Verhalten technischer Anlagen oder Gebäude ab, sondern beinhalten Vereinfachungen. Weiterhin können nicht explizit genannte physikalische Eigenschaften in diesen Berechnungsmodellen enthalten sein, welche in Realität gegebenenfalls nicht zu erwarten wären.
- Die Datenstruktur von VICUS kann sich nach einem Update oder Upgrade ändern. Entsprechend ist der Lizenznehmer verpflichtet nach einem Update oder Upgrade auf eine neuere Programmversion die Eingabeparameter eines Modells zu überprüfen bevor eine Berechnung oder Simulation durchgeführt wird.
§ 14 Besondere Pflichten des Lizenznehmers und der Nutzer
(1) Der Lizenznehmer und die Nutzer verpflichten sich,
- VICUS auf Funktionalität zu prüfen und sich von der korrekten Funktionsweise und Anwendung zu überzeugen, bevor VICUS produktiv genutzt wird,
- vor dem Programmstart von VICUS allen bekannten und bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbaren Risiken und Gefahren, die durch die Nutzung von VICUS entstehen könnten, durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen vorzubeugen.
(2) Der Lizenznehmer verpflichtet sich darüber hinaus,
- die Nutzer über die vorliegenden Lizenzbedingungen zu informieren und sich zu versichern, dass die Nutzer mit den Lizenzbedingungen einverstanden sind,
- die Nutzer über alle möglichen Risiken und Gefahren im Zusammenhang mit der Nutzung von VICUS zu informieren.
(3) Soweit im Hauptvertrag nichts anderes vereinbart ist, stellt der Lizenznehmer bzw. der jeweilige Nutzer die in seiner Betriebssphäre erforderliche Hard- und Softwareinfrastruktur zur Verfügung und trifft die erforderlichen Vorkehrungen gegen unberechtigte Zugriffe auf seine Systeme von außen, Datenverlust sowie die Infektion mit und Verbreitung von Schadsoftware (z.B. durch Antivirenprogramme, Firewalls, Penetrationstests, Datensicherung und insbesondere angemessene Back-up-Routinen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik sowohl für Daten als auch Programme, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung).
(4) Soweit die Überlassung von VICUS unentgeltlich erfolgt und sich VICUS Software daher vorbehält, die Leistung jederzeit und ohne Vorankündigung einzustellen, wird der Lizenznehmer bzw. der jeweilige Nutzer stets alle von ihm benötigten Daten gesondert speichern, um diese auch nach Leistungseinstellung weiterverwenden zu können.
(5) Der Lizenznehmer und die Nutzer haben
- bei erforderlichen Registrierungen und sonstigen zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Abfragen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen,
- soweit bei der Registrierung erforderlich, einen Benutzernamen zu wählen, der weder gegen Rechte Dritter noch gegen sonstige Namens- und Markenrechte oder die guten Sitten verstoßen darf,
- das Passwort geheim zu halten und es Dritten keinesfalls mitzuteilen sowie VICUS Software unverzüglich zu informieren, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sein Zugang von Dritten missbraucht wird oder wurde,
- bei einer nachträglichen Änderung der abgefragten Daten diese VICUS Software unverzüglich mitzuteilen.
(6) Der Lizenznehmer hat VICUS Software den aus einer Pflichtverletzung resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass der Lizenznehmer diesen nicht zu vertreten hat. Der Lizenznehmer stellt VICUS Software von allen Nachteilen frei, welche VICUS Software aufgrund der Inanspruchnahme durch Dritte wegen vom Lizenznehmer zu vertretender schädigender Handlungen des Lizenznehmers entstehen. VICUS Software ist berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Vorschusses auf eventuelle Rechtsverteidigungs- und/oder Rechtsberatungskosten zu verlangen.
(7) Die Regelung des Absatz 6 gilt für die Haftung des Nutzers entsprechend, soweit ein Nutzer eine ihn nach dieser Lizenzvereinbarung treffende Pflicht verletzt hat, es sei denn, der Nutzer hat dies nicht zu vertreten. Wurde die Pflichtverletzung durch mehrere Nutzer begangen, so haften diese als Gesamtschuldner. Ebenso liegt Gesamtschuld vor, soweit der Lizenznehmer neben einem Nutzer oder mehreren Nutzern haftet.
(8) Weitergehende Verpflichtungen des Lizenznehmers und der Nutzer aus dem Hauptvertrag bzw. nach dem Gesetz bleiben unberührt.
§ 15 Geheimhaltung
(1) Der Lizenznehmer und die Nutzer verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit der Softwarenutzung erlangten Informationen von VICUS Software (z.B. Informationen über Details der Arbeitsweise von VICUS, aus Benutzerdokumentationen und sonstigen Unterlagen), auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt geworden. Der Lizenznehmer und die Nutzer verwahren und sichern diese vertraulichen Informationen so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
(2) Der Lizenznehmer und die Nutzer machen die nach Absatz 1 geheim zu haltenden Informationen nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zu diesen Informationen zur Ausübung der ihnen eingeräumten Dienstaufgaben benötigen. Sie belehren diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der vertraulichen Informationen.
(3) Weitergehende Verpflichtungen des Lizenznehmers bzw. der Nutzer aus dem Hauptvertrag oder einer gesondert abgeschlossenen Vertraulichkeitsvereinbarung sowie aus dem Gesetz bleiben unberührt.
§ 16 Beschränkungen von Gewährleistung und Haftung bei kostenloser Überlassung
(1) Erfolgt die Überlassung bzw. die Gewährung der Nutzungsmöglichkeit von VICUS unentgeltlich, so gelten vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Hauptvertrag die Regelungen dieses § 16 („Beschränkungen von Gewährleistung und Haftung bei kostenloser Überlassung“).
(2) VICUS Software ist dem Lizenznehmer nur dann zum Ersatz des Schadens wegen eines Sach- oder Rechtsmangels verpflichtet, wenn VICUS Software vorsätzlich gehandelt hat, insbesondere arglistig den Mangel verschwiegen oder arglistig das Fehlen eines Mangels vorgespiegelt hat. Jede weitere Gewährleistung wegen Sach- und Rechtsmängeln ist ausgeschlossen.
(3) Die Haftung von VICUS Software auf Schadensersatz ist für Ansprüche außerhalb des Rechts der Haftung für Sach- und Rechtsmängel (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung) nach Maßgabe dieses Absatz 3 eingeschränkt. Die Haftung von VICUS Software ohne Verschulden sowie für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist darüber hinaus die Haftung von VICUS Software für grobe Fahrlässigkeit, wenn der Lizenznehmer bzw. der betreffende Nutzer ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist und keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt.
(4) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 16 („Beschränkungen von Gewährleistung und Haftung bei kostenloser Überlassung“) gelten
- für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen entsprechend;
- in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von VICUS Software.
(5) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 16 („Beschränkungen von Gewährleistung und Haftung bei kostenloser Überlassung“) gelten nicht für die Haftung von VICUS Software wegen vorsätzlichen Verhaltens, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 17 Neue Versionen
Soweit und solange VICUS Software mit der Lieferung eines Updates, Upgrades, Patches oder einer sonstigen neuen Version von VICUS keine neuen Lizenzbedingungen bekannt gibt, gelten die vorliegenden Lizenzbedingungen auch für neue Versionen von VICUS.
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