Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 02/2025

Diese AGB gelten für Lieferungen und Leistungen der VICUS Software GmbH gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Ergänzend gelten die Lizenzbedingungen für die Standardsoftware VICUS.

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I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) VICUS Software GmbH, c/o TU Dresden, Helmholtzstraße 10, 01069 Dresden („VICUS“) erbringt ihre Lieferungen und Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), soweit nicht einzelvertraglich etwas Abweichendes geregelt ist. Soweit im Folgenden von Leistung bzw. Leistungen gesprochen wird, werden darunter alle Lieferungen und Leistungen gleich welcher Art durch VICUS an den Kunden verstanden. Wird in Bezug auf Personen die männliche Form verwendet, so sind damit jeweils vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelfall auch weibliche und diverse Personen gemeint.

(2) VICUS erbringt keine Leistungen gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB. Die AGB gelten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Leistungen auch für alle vorvertraglichen Schuldverhältnisse sowie für alle künftigen Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Für einen künftigen Vertrag gilt nicht die vorliegende, sondern eine neuere Fassung der AGB, wenn VICUS den Kunden vor oder spätestens bei Vertragsschluss über das Vorliegen der neueren Fassung und darüber informiert hat, wie der Kunde auf einfache Art vom Inhalt Kenntnis nehmen kann.

(3) Für den Fall, dass der Kunde die AGB nicht gelten lassen will, hat er dies VICUS vor oder bei Vertragsschluss schriftlich anzuzeigen. Abweichenden (Einkaufs-) Bedingungen des Kunden oder Dritter wird widersprochen. Daher finden die Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter auch dann keine Anwendung, wenn VICUS ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder wenn VICUS auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

(4) Zwischen den Parteien kommt auch im Falle wiederholter Belieferung kein Vertragshändlervertrag oder sonstiger Vertriebsvertrag zustande. Ebenso sind weder eine Exklusivität noch ein Gebietsschutz vereinbart. Derartige Abreden bedürfen zwingend der schriftlichen Form; dies gilt ebenso für eine Vereinbarung über den Verzicht auf die schriftliche Form. Die Anwendung, auch die analoge Anwendung, von Handelsvertreterrecht ist ausgeschlossen.

(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften bzw. auf weitergehende Ansprüche und Rechte nach Vertrag oder Gesetz haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften bzw. die weitergehenden Ansprüche und Rechte nach Vertrag oder Gesetz, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Definitionen

Im Sinne dieser AGB ist oder sind

  1. Arbeitstag Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage im Freistaat Sachsen sowie mit Ausnahme des 24.12. und 31.12.;
  2. Bestellung ein verbindliches Angebot des Kunden auf Abschluss eines Einzelvertrags;
  3. Einzelvertrag der im Einzelfall im Geltungsbereich dieser AGB geschlossene Vertrag; bei Bestellungen im Onlineshop von VICUS ergibt sich der nähere Inhalt des Einzelvertrags insbesondere aus der vom Kunden getroffenen Auswahl während des Bestellvorgangs;
  4. Fehler eine Funktionsbeeinträchtigung auch insoweit, als diese keinen „Mangel“ im Sinne des Gesetzes darstellt;
  5. freie Lizenz eine unentgeltliche Nutzungslizenz, die die Nutzung, Weiterverbreitung und Änderung urheberrechtlich geschützter Werke unter bestimmten und in den Lizenzbedingungen näher bestimmten Voraussetzungen erlaubt (z.B. bei Open Source Software unter der BSD-Lizenz oder bei Bildern unter der Creative Commons License);
  6. Reaktionszeit der Zeitraum beginnend mit der Fehlermeldung bis zu jenem Zeitpunkt, in welchem VICUS mit der Fehlerbeseitigung beginnt; ist die Reaktionszeit in Stunden angegeben, so werden nur Stunden innerhalb der üblichen Geschäftszeiten berücksichtigt, sind Tage angegeben, so sind damit Arbeitstage gemeint, es sei denn, die Parteien haben im Einzelfall ausnahmsweise eine Fehlerbeseitigung auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten vereinbart; Verzögerungen, welche VICUS nicht zu vertreten hat, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Reaktionszeit und begründen keine Ersatzansprüche des Kunden;
  7. Service Level die Gewährleistung, während bestimmter Zeiten erreichbar zu sein bzw. innerhalb bestimmter Reaktionszeiten mit der Erbringung bestimmter Leistungen zu beginnen;
  8. Software die Standardsoftware VICUS (z.B. VICUS Districts und VICUS Buildings) in dem im Einzelvertrag vereinbarten Umfang und der darin vereinbarten Version einschließlich sämtlicher vereinbarter Bestandteile, Datenbanken und Erweiterungen sowie einer gegebenenfalls vereinbarten Dokumentation;
  9. übliche Geschäftszeiten 9 bis 17 Uhr (MEZ) an Arbeitstagen.

§ 3 Abschluss von Einzelverträgen

(1) Ein Einzelvertrag und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt durch eine Auftragsbestätigung von VICUS, durch schlüssiges Handeln, insbesondere wenn VICUS nach der Bestellung mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt, oder dadurch zustande, dass der Kunde ein verbindliches Angebot von VICUS annimmt. Die Angebote von VICUS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Die Produkt- und Leistungsbeschreibungen von VICUS stellen noch kein verbindliches Angebot dar. Der Kunde hält sich an seine Bestellungen 14 Tage gebunden.

(2) Bestellt der Kunde über den Onlineshop von VICUS, gilt zusätzlich zu Absatz 1 das Folgende: Nach Anlegen eines Kundenkontos, Öffnen des bereits bestehenden Kundenkontos oder, sofern ein solches nicht angelegt wird, der Eingabe der persönlichen Daten des Kunden und Füllen des Warenkorbs, erscheint vor Abschluss des Bestellvorgangs eine Übersichtsseite. Dort kann der Kunde die Richtigkeit seiner Angaben prüfen und fehlerhafte Angaben korrigieren. Der Kunde kann den Bestellvorgang jederzeit durch Betätigung des „Zurück“- bzw. eines vergleichbaren Buttons sowie durch Schließen des Browser-Fensters abbrechen. Nach Prüfung der Richtigkeit seiner Angaben auf der Übersichtsseite gibt der Kunde durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ im abschließenden Schritt des Bestellvorgangs eine Bestellung ab. Nach erfolgreichem Bestelleingang erhält der Kunde eine E-Mail, in welcher der Eingang der Bestellung bestätigt wird und alle notwendigen Informationen zur Bestellung mitgeteilt werden. Diese Bestätigungsmail stellt nur dann eine verbindliche Annahme der Bestellung dar, wenn dies ausdrücklich durch VICUS erklärt wird. Für den Vertragsschluss steht ausschließlich Deutsch als Sprache zur Verfügung. Die Informationen zum Einzelvertrag werden dem Kunden per E-Mail zugesendet und stehen ihm im Falle der Bestellung über ein Kundenkonto bis zu deren Löschung zur Verfügung.

(3) Soweit im Onlineshop die Einrichtung von Unterkonten möglich ist, über die einzelne Mitarbeiter oder sonstige Vertreter des Kunden Bestellungen auslösen können, stellt der Kunde sicher, dass die jeweilige Person über die ausreichenden Befugnisse zum Abschluss von Rechtsgeschäften verfügt und geschäftsfähig ist. Die Einrichtung des Unterkontos gilt als Kundgebung der Bevollmächtigung im Sinne von § 171 BGB. Soll der jeweiligen Person die Vertretungsmacht wieder entzogen werden, so wird der Kunde das Unterkonto unverzüglich sperren oder löschen. Die Vollmacht kann nur durch Sperrung oder Löschung des Unterkontos widerrufen werden. Eine sonstige Erklärung des Widerrufs (z.B. per E-Mail) an VICUS führt hingegen nicht zum Fortfall der Vertretungsmacht.

§ 4 Inhalt der Leistungen von VICUS

(1) Der konkrete Inhalt der von VICUS geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem Einzelvertrag nebst gegebenenfalls vereinbarten Vertragsänderungen und -ergänzungen.

(2) VICUS ist zu geringfügigen Abweichungen von der vereinbarten Leistungserbringung berechtigt, soweit diese die Qualität der Leistung nicht beeinträchtigen und für den Kunden zumutbar sind.

(3) Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen und stellen keine Garantie von Beschaffenheiten dar. Eine Beschaffenheitsgarantie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie kann wirksam nur durch einen Geschäftsführer oder Prokuristen von VICUS erklärt werden. Sonstige Mitarbeiter von VICUS sind zur Erklärung von Garantien nicht befugt.

(4) Außerhalb der Haftung für Sach- und Rechtsmängel (§§ 18, 19) schuldet VICUS bei digitalen Produkten (z.B. Software) eine Aktualisierung nur, soweit dies ausdrücklich im Einzelvertrag vereinbart ist.

(5) Solange Leistungen von VICUS für den Kunden kostenfrei sind, sind die Leistungen von VICUS rein freiwillig und der Kunde hat keinen Anspruch gegen VICUS auf Fortführung der Leistungen. VICUS behält sich vor, die kostenfreien Leistungen jederzeit ohne Vorankündigung ganz oder teilweise einzustellen. Der Kunde hat insoweit auch keinen Anspruch auf den Bezug von Updates.

(6) VICUS darf seine Leistungen auch durch Dritte erbringen.

§ 5 Ort der Leistungserbringung durch VICUS

Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag erbringt VICUS sämtliche Leistungen am Geschäftssitz von VICUS. Soweit die Leistungserbringung einen Zugriff auf die Systeme des Kunden erfordert, erfolgt dies grundsätzlich im Wege des Fernzugriffs.

§ 6 Preise, Nebenkosten

(1) Die Preise ergeben sich aus dem Einzelvertrag nebst gegebenenfalls vereinbarter Vertragsänderungen und -ergänzungen.

(2) Für den Fall des Fehlens einer ausdrücklichen Preisabrede ergeben sich die Preise aus der im Zeitpunkt des Abschlusses des Einzelvertrags geltenden aktuellen Preisliste, die jederzeit bei VICUS angefordert werden kann.

(3) Haben die Parteien im Rahmen der Vergütung nach Aufwand Tagessätze bzw. Personentage bestimmt, so schuldet VICUS insoweit die Leistung von höchstens acht Personenstunden an einem Kalendertag. Leistet VICUS darüberhinausgehende Personenstunden an einem Kalendertag, so sind diese zeitanteilig zusätzlich zu vergüten, es sei denn, die Zeitüberschreitung widerspricht dem erkennbaren Wunsch des Kunden oder seinem objektiven Interesse. Bei der Vereinbarung von Stundensätzen werden diese je angefangene 15 Minuten vergütet.

(4) Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich der im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr gegebenenfalls anfallenden Steuern, Abgaben und Zölle, der Nebenkosten des Geldverkehrs sowie der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(5) Sofern nicht anders vereinbart trägt der Kunde gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter. Reisezeiten sind zu vergüten.

(6) Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von VICUS getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von VICUS für seine Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.

(7) Kosten, die durch nachträgliche, vom Kunden veranlasste Änderungen des Leistungsinhalts bedingt sind, werden gesondert berechnet.

(8) Hat VICUS einzelvertraglich im Rahmen der Softwarepflege auch Leistungen der Fehlerbeseitigung (Ziff. III. § 29) übernommen, bleibt die Erfüllung gesetzlicher Mängelbeseitigungsansprüche kostenfrei. Eine Vergütung für die Fehlerbeseitigung (z.B. nach Aufwand oder im Rahmen einer Pauschale) wird nur für die zusätzlichen Leistungen der Fehlerbeseitigung (z.B. die Beseitigung von Fehlern, die keine Mängel sind bzw. die nicht rechtzeitig gerügt wurden, sowie die Gewährleistung von Service Levels) vereinbart und geschuldet.

§ 7 Zahlung und Verzug

(1) Soweit nicht anders vereinbart sind die Rechnungen von VICUS sofort fällig und zur Meidung eines Verzugs spätestens eine Woche nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zu zahlen. Im Falle einer zulässigen Teillieferung kann diese sofort fakturiert werden. Die Rechnungsstellung darf auf elektronischem Weg im PDF-Format erfolgen. Soweit Zahlung im Voraus vereinbart ist, erfolgt die Leistung durch VICUS erst nach Zahlungseingang.

(2) Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, gilt für die Zahlung laufender Vergütungen das Folgende. Soweit die Vergütung

  1. unabhängig von dem Umfang der Nutzung oder sonstigen Variablen ist, ist diese jeweils monatlich im Voraus zu zahlen; bei einem Vertragsbeginn bzw. Vertragsende im laufenden Kalendermonat besteht die Zahlungspflicht anteilig;
  2. abhängig von dem Umfang der Nutzung oder sonstigen Variablen ist, erfolgt die Abrechnung jeweils nach Ende des Abrechnungsmonats.

(3) Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt vorbehalten.

(4) Gerät der Kunde in Verzug, so werden dem Kunden von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzögerungsschadens bleibt VICUS vorbehalten. Sonstige Ansprüche und Rechte von VICUS nach dem Vertrag bzw. nach dem Gesetz bleiben unberührt.

(5) VICUS ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Kunden anzurechnen, und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist VICUS berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

(6) Alle Zahlungen erfolgen in Euro und vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag durch Überweisung auf ein von VICUS benanntes Konto. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn VICUS über den Betrag verfügen kann.

(7) Wenn VICUS Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden objektiv in Frage stellen, insbesondere der Kunde die Zahlungen einstellt oder eine Lastschrift in Ermangelung ausreichender Deckung zurückgegeben wird, ist VICUS berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. VICUS ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

§ 8 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

(1) Liefer- und Leistungstermine oder -fristen werden als unverbindlich vereinbart. Sollen sie ausnahmsweise verbindlich sein, so bedarf dies einer ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung.

(2) Für eine Unmöglichkeit der Leistung oder Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Pandemien, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Verzögerungen bei der Erteilung von Genehmigungen, Bestätigungen oder ähnlicher Anforderungen insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Außenwirtschaftsrecht, behördliche Anordnungen oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, auch wenn sie bei Lieferanten von VICUS oder deren Unterlieferanten eintreten, Probleme mit Produkten Dritter (z.B. Änderungen oder Ausfälle von Schnittstellen angebundener Drittsoftware) –, welche VICUS nicht zu vertreten hat, haftet VICUS nicht. VICUS wird den Kunden unverzüglich über solche Umstände informieren.

(3) Soweit von VICUS nicht zu vertretende Ereignisse im Sinne von Absatz 2 VICUS die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung und das Hindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist VICUS berechtigt, sich von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung zu lösen; eine für den nicht erfüllten Teil bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird VICUS unverzüglich erstatten. Führen solche Ereignisse zu Hindernissen von vorübergehender Dauer, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. VICUS wird dem Kunden die voraussichtlichen neuen Termine bzw. Fristen unverzüglich mitteilen. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Beendigung des jeweiligen Einzelvertrags hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils berechtigt. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt. Ebenso bleiben die zugunsten von VICUS bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Ausschluss der Leistungspflicht nach § 275 BGB unberührt.

(4) Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt, oder der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet. Ein Recht des Kunden zum Rücktritt bzw. zur Kündigung ist in diesen Fällen jedoch ausgeschlossen.

(5) Vereinbaren die Parteien nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

§ 9 Mahnung und Nachfristsetzung durch den Kunden, Verschuldenserfordernis bei Rücktritt bzw. Kündigung

(1) Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches infolge Leistungsstörungen (z.B. bei Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund oder Schadensersatz statt der Leistung) sowie die Minderung der vereinbarten Vergütung durch den Kunden müssen unbeschadet der weiteren rechtlichen Voraussetzungen stets unter Benennung des Grundes und mit Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Beseitigung angedroht werden. Erst nach fruchtlosem Fristablauf kann die Beendigung bzw. Minderung wirksam werden. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung entfallen.

(2) Alle Erklärungen des Kunden in diesem Zusammenhang, insbesondere Mahnungen und Nachfristsetzungen, bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine vom Kunden gesetzte Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

(3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn VICUS die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

§ 10 Preisänderungen

(1) Die laufende Vergütung bei Dauerschuldverhältnissen kann jährlich an die Preisentwicklung angemessen angepasst werden, wenn sich seit dem Vertragsbeginn bzw. im Fall bereits erfolgter Preisänderungen seit der letzten Preisänderung der Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts um wenigstens einen Prozentpunkt verändert hat.

(2) Dazu kann die Partei, welche eine Anpassung wünscht, der anderen Partei jeweils vor Beginn des neuen Vertragsjahres hinsichtlich der Höhe der Preisanpassung, welche sich unter Einbeziehung von Billigkeitserwägungen an der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des Statistischen Bundesamts zu orientieren hat, einen Vorschlag in Textform unterbreiten, welchen die andere Partei innerhalb Monatsfrist in Textform annehmen oder ablehnen kann. Sofern der Kunde nach Beendigung der Monatsfrist gegen die Preisänderung die von der Preisänderung betroffene Leistung annimmt oder weiter nutzt, gilt dies ebenfalls als Annahme des Vorschlags zur Preisanpassung, es sei denn, der Kunde hat der Preisanpassung zuvor ausdrücklich widersprochen.

(3) Im Falle der Ablehnung ist die Höhe der Anpassung unter Beachtung des oben vereinbarten Maßstabes von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu ermitteln. Auf Antrag der Partei, welche die Anpassung wünscht, ist der Sachverständige von der für VICUS örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennen. Die Entscheidung des Sachverständigen als Schiedsgutachter ist für beide Parteien verbindlich; das Recht, die Entscheidung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anzugreifen, bleibt unberührt. Die Kosten des Sachverständigen tragen die Parteien je zur Hälfte.

(4) Im Falle der Annahme des Vorschlags durch die andere Partei bzw. der Feststellung durch den Sachverständigen gilt der neue Preis – auch rückwirkend – ab dem ersten Monat des neuen Vertragsjahres.

(5) Die Rechte der Parteien zur Anpassung oder zur Kündigung des Vertrags wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bleiben von den vorstehenden Absätzen unberührt. Die Parteien sind sich darin einig, dass insbesondere eine den Rahmen des Üblichen übersteigende Inflation eine Störung der Geschäftsgrundlage bedeutet, aufgrund derer VICUS auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach den vorstehenden Absätzen die Preisanpassung verlangen bzw. unter den Voraussetzungen des § 313 Abs. 3 BGB den betroffenen Vertrag kündigen kann.

§ 11 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die fälligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig oder entscheidungsreif sind. Der Kunde ist jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1 zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn er mit einem Anspruch gegen eine Forderung von VICUS aufrechnen will, welche zu dem Anspruch des Kunden in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht (z.B. Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges gegen den Anspruch auf Zahlung der geschuldeten Vergütung),

(2) Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde seine Ansprüche gegen VICUS nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von VICUS an Dritte abtreten, es sei denn VICUS hat am Abtretungsverbot kein berechtigtes Interesse.

§ 12 Beistellungen des Kunden, freie Lizenzen

(1) Stellt der Kunde Materialien (z.B. Texte, Grafiken, Bilder, Videos, Programme Dritter einschließlich freier Lizenzen) bei, deren Nutzung Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte, Recht am eigenen Bild) entgegenstehen könnten, ist der Kunde zur vorherigen Rechteklärung und Rechteeinholung im für die Erreichung des Vertragszwecks gebotenen Umfang verpflichtet. Insbesondere wird der Kunde vor jeder Beistellung von Materialien nach Satz 1 prüfen, ob der Kunde über die notwendigen Rechte zu deren Nutzung im Rahmen des Vertrags sowohl selbst als auch in Bezug auf die Vertragsdurchführung durch VICUS verfügt. Der Kunde wird VICUS auf Verlangen die ausreichende Rechteinhaberschaft bzw. den ausreichenden Rechteerwerb unverzüglich nachweisen.

(2) VICUS ist dem Kunden gegenüber nicht zur Prüfung des ausreichenden Rechteerwerbs durch den Kunden verpflichtet.

(3) Der Kunde hat VICUS den aus der Inanspruchnahme durch Dritte wegen der Verletzung von Schutzrechten und sonstigen Rechten resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass der Kunde diesen nicht zu vertreten hat. Der Kunde stellt VICUS von allen Nachteilen frei, welche VICUS aufgrund der Inanspruchnahme durch Dritte wegen vom Kunden zu vertretender schädigender Handlungen entstehen.

(4) Soweit es für die Vertragsdurchführung zweckmäßig ist, darf VICUS im Namen des Kunden geeignete unter einer freien Lizenz stehende Materialien aus öffentlich verfügbaren Quellen kopieren und dem Kunden zur Verfügung stellen. Einer gesonderten Bevollmächtigung durch den Kunden bedarf es dafür nicht. VICUS wird dem Kunden jederzeit auf Anforderung mitteilen, welche unter einer freien Lizenz stehenden Materialien von VICUS eingesetzt wurden oder noch eingesetzt werden sollen. Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, dies jedoch nur insoweit und erst ab jenem Zeitpunkt, ab dem VICUS den Kunden über den Einsatz des jeweiligen unter einer freien Lizenz stehenden Materials informiert hat und der Kunde ausreichende Gelegenheit zur Prüfung der Rechteklärung gehabt hat.

§ 13 Änderungswünsche

(1) Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von VICUS zu erbringenden Leistungen ändern, so teilt der Kunde VICUS seinen Änderungswunsch mit. Für das Wirksamwerden der Änderungen des Einzelvertrags gilt § 3 („Abschluss von Einzelverträgen“). Die Vergütung richtet sich nach § 6 („Preise, Nebenkosten“), insbesondere auch nach dessen Absätzen 1, 6 und 7.

(2) Die ursprünglich vereinbarten Fristen und Termine verschieben sich unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung des Änderungswunschs und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, auch ohne dass es dafür einer ausdrücklichen Mitteilung bedarf.

(3) VICUS kann dem Kunden seinerseits Vorschläge zur Änderung der Leistungen, des Zeitplans und der bisher vereinbarten Vergütung unterbreiten. Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend.

§ 14 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde wird VICUS bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungen von VICUS in angemessenem Umfang unterstützen.

(2) Insbesondere stellt der Kunde

  1. die in der Betriebssphäre des Kunden liegenden Voraussetzungen sicher, soweit dies für die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen von VICUS erforderlich ist. Dies umfasst z.B. den Zugang zu den erforderlichen Räumen, Systemen und Dokumentationen sowie die telefonische Erreichbarkeit der relevanten technischen Ansprechpartner. Der Kunde wird VICUS hinsichtlich zu beachtender Umstände bei Arbeiten von VICUS in den Räumlichkeiten und an den Systemen des Kunden eingehend instruieren;
  2. unverzüglich nach Aufforderung durch VICUS und unaufgefordert, sobald für den Kunden die mögliche Relevanz erkennbar geworden ist, VICUS alle benötigten Informationen und Unterlagen zur Verfügung; dies gilt insbesondere für solche über Hardware, Programme, Schnittstellen und Datenbestände, soweit diese Gegenstände dem Herrschafts- bzw. Verantwortungsbereich des Kunden entstammen und für die Erfüllung der vertraglichen Leistungen erheblich sein können.

(3) Soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, stellt der Kunde die in der Betriebssphäre des Kunden erforderliche Hard- und Softwareinfrastruktur zur Verfügung und trifft die erforderlichen Vorkehrungen gegen unberechtigte Zugriffe auf seine Systeme von außen, Datenverlust sowie die Infektion mit und Verbreitung von Schadsoftware (z.B. durch Antivirenprogramme, Firewalls, Penetrationstests, Datensicherung und insbesondere angemessene Back-up-Routinen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik sowohl für Daten als auch Programme, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung).

(4) Der Kunde ist verpflichtet, eine dem Kunden durch VICUS überlassene Software durch geeignete Vorkehrungen vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Der Kunde wird dazu insbesondere Zugangsdaten und Benutzerdokumentationen an einem gesicherten Ort verwahren. Der Kunde wird außerdem seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie sonstige Nutzer, die die Software entsprechend den Bestimmungen des Einzelvertrags nutzen, nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen und der Bestimmungen des Urheberrechts hinweisen.

(5) Der Kunde hat

  1. bei erforderlichen Registrierungen und sonstigen zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Abfragen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen,
  2. soweit bei der Registrierung erforderlich, einen Benutzernamen zu wählen, der weder gegen Rechte Dritter noch gegen sonstige Namens- und Markenrechte oder die guten Sitten verstoßen darf,
  3. das Passwort geheim zu halten und es Dritten keinesfalls mitzuteilen; der Kunde hat VICUS unverzüglich zu informieren, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sein Zugang von Dritten missbraucht wird oder wurde,
  4. bei einer nachträglichen Änderung der abgefragten Daten diese VICUS unverzüglich mitzuteilen.

Absatz 4 Satz 2 gilt für Registrierungen und die Nutzung von Benutzerkonten entsprechend.

(6) Der Kunde verpflichtet sich, VICUS unverzüglich mitzuteilen, sofern eine Änderung in der Person, der Anschrift, des Namens, der Rechtsform oder der Firma eintritt.

(7) Sämtliche Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptpflichten. Der Kunde ist verpflichtet, VICUS die Erfüllung seiner Pflichten jederzeit auf Anforderung unverzüglich nachzuweisen. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.

§ 15 Schutzrechte

(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in diesen AGB sowie im Einzelvertrag stehen das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an sämtlichen Gegenständen, die VICUS dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, im Verhältnis der Parteien ausschließlich VICUS zu.

(2) Soweit Dritten an den Gegenständen Schutzrechte zustehen oder diese unter einer freien Lizenz stehen, hat VICUS entsprechende Nutzungsrechte; in diesem Fall gelten abweichend die jeweils gültigen Lizenzbedingungen.

(3) Soweit VICUS an diesen Gegenständen, bei Software insbesondere auch im Quellcode sowie auf der Benutzeroberfläche, Hinweise auf seine Urheberschaft, auf sonstige Schutzrechte einschließlich der Schutzrechte Dritter, auf Nutzungs- und Lizenzbedingungen sowie Sicherheits- und Warnhinweise, Haftungsausschlüsse und -beschränkungen, Marken und Logos angebracht hat, darf der Kunde diese Hinweise ohne Zustimmung von VICUS nicht entfernen, verfälschen oder sonst verändern; VICUS wird die Zustimmung nicht verweigern, wenn für die Änderung ein wichtiger Grund besteht.

(4) VICUS behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von VICUS abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen, Test- bzw. Demonstrationsprogrammen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von VICUS weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Kunde hat auf Verlangen von VICUS diese Gegenstände vollständig an VICUS zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen.

§ 16 Vertragsdauer und Kündigung der Einzelverträge

(1) Vertragsbeginn und -ende der Einzelverträge ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

(2) Soweit im Einzelvertrag eine Mindestlaufzeit angegeben ist, kann der Einzelvertrag unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit erstmalig ordentlich gekündigt werden. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Einzelvertrag um jeweils ein weiteres Jahr, solange er nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist gekündigt wird.

(3) Ist im Einzelvertrag eine feste Laufzeit oder ein festes Beendigungsdatum angegeben, so endet der Einzelvertrag mit Erreichen des betreffenden Zeitpunkts. Die Parteien sollen daher rechtzeitig Gespräche über das Ob und Wie einer möglichen Vertragsverlängerung führen.

(4) Ein Einzelvertrag, der ein Dauerschuldverhältnis begründet, aufgrund dessen laufend wiederkehrende Leistungen und Gegenleistungen zu erbringen sind, und der keinerlei Angaben zur Vertragslaufzeit und zu Kündigungsfristen enthält, ist unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündbar.

(5) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch VICUS gilt insbesondere

  1. eine Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten oder einer wesentlichen Vertragspflicht durch den Kunden,
  2. wenn Anzeichen erkennbar werden, welche objektive Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kunden begründen,
  3. eine nicht unerhebliche unmittelbare oder mittelbare (z.B. auch durch schuldrechtliche Vereinbarungen, Beherrschungsverträge, Treuhandverträge) Änderung der Eigentumsverhältnisse des Kunden („Change of Control“); es wird klargestellt, dass die bloße Einsetzung eines Insolvenzverwalters keinen Change of Control darstellt; in jedem Fall hat der Kunde VICUS von Veränderungen unverzüglich zu unterrichten,
  4. der erfolglose Ablauf einer zur Zahlung bestimmten angemessenen Nachfrist im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden, oder wenn der Kunde die Zahlung einer laufenden monatlichen Vergütung schuldet, wenn der Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Vergütung für zwei Monate erreicht,
  5. ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung und zum Datenschutz nach § 23 dieser AGB oder
  6. eine sonstige nicht unerhebliche Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen.

(6) Jede Kündigung eines Einzelvertrags bedarf der Textform.

§ 17 Fehlerklassen

(1) Die Parteien definieren folgende Fehlerklassen:

FehlerklasseBeschreibungBeispiele
Klasse 1
Betriebsverhindernde Mängel
Der Mangel verhindert den Betrieb der vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung, eine Umgehungslösung liegt nicht vor.Störungen zentraler Funktionen, die zum vollständigen Ausfall führen.
Klasse 2
Betriebsbehindernde Mängel
Der Mangel behindert den Betrieb der vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung erheblich, die Nutzung ist jedoch mit Umgehungslösungen oder mit temporär akzeptablen Einschränkungen oder Erschwernissen möglich.

Trotz Störung einer zentralen Funktion können die beabsichtigten Wirkungen durch eine Umgehungslösung erreicht werden.

Eine weniger zentrale Funktion fällt aus; obgleich eine Umgehungslösung nicht vorliegt, ist dennoch ein sinnvolles Arbeiten mit Einschränkungen möglich.

Sich häufig wiederholende Ausfälle bzw. Systemabstürze, erheblich geminderte Performance.

Klasse 3
Sonstige Mängel
Sonstige Mängel

(Schönheits-)Mängel.

Fehler in der (soweit vertraglich geschuldet) Dokumentation, die keine Folgefehler verursachen.

Mängel bei der Bedienungsfreundlichkeit.

Einzelne Funktionen dauern gemessen am Stand der Technik zu lange, ohne dass dies zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führt.

Kurzzeitig auftretende oder sonstige hinnehmbare Performanceeinbußen, Störungen, die sich leicht mit Umgehungslösungen ausschließen lassen, Störungen, die keinen unmittelbaren Einfluss auf den Betrieb haben.

(2) Führen die Mängel der Klasse 3 insgesamt zu einer nicht nur unerheblichen Einschränkung der Nutzbarkeit, so können die Mängel in ihrer Gesamtheit einen Mangel der Klasse 1 bzw. 2 darstellen.

§ 18 Sachmängel

(1) Die Lieferung oder Leistung hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Lieferungen bzw. Leistungen dieser Art übliche Qualität.

(2) Sachmängelansprüche sind ausgeschlossen bei

  1. Vertragsverhältnissen, für die das Gesetz keine Sachmängelansprüche vorsieht, wie z.B. bei Dienstverträgen;
  2. Lieferungen und Leistungen von VICUS, für welche der Kunde keine Gegenleistung schuldet;
  3. nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit;
  4. Beeinträchtigungen, welche aus dem Einsatz außerhalb der vereinbarten Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, der vertragswidrigen Änderung, fehlerhaftem Transport, fehlerhafter Installation durch den Kunden oder einer vom Kunden beigestellten Sache oder erbrachten Mitwirkung folgen, soweit dies nicht von VICUS zu vertreten ist;
  5. Mängeln, die dem Kunden bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind;
  6. einer Lieferung oder Leistung in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie im Falle, dass die Lieferung oder Leistung bestimmungsgemäß in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weitervertrieben oder dort genutzt werden soll, soweit die Lieferung oder Leistung im betreffenden Gebiet gegen technische Normen, gesetzliche oder sonstige hoheitliche Bestimmungen verstößt, die VICUS weder kannte noch kennen musste; VICUS ist zur Prüfung der Besonderheiten ausländischen Rechts nicht verpflichtet.

Alle weiteren gesetzlichen bzw. vertraglichen Ausschlüsse von Mängelansprüchen bleiben unberührt.

(3) Der Kunde wird VICUS bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung unterstützen, indem der Kunde auftretende Probleme konkret beschreibt und VICUS umfassend informiert. Insbesondere teilt der Kunde VICUS Mängel unter genauer Beschreibung der Fehlersymptomatik und dem erwarteten Anwendungsverhalten mit und übermittelt zudem, soweit möglich und zumutbar, aussagekräftige Logfiles und Screenshots; Änderungen der Fehlersymptomatik wird der Kunde VICUS unter genauer Beschreibung der Änderungen unverzüglich anzeigen. Soweit VICUS ein Ticketsystem bereitstellt, hat der Kunde dieses für die Anzeige zu verwenden; Mängel der Klasse 1 sind zusätzlich telefonisch anzuzeigen. Der Kunde hat VICUS die für Untersuchung der behaupteten Mangelhaftigkeit sowie für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

(4) Die Mangelbeseitigung erfolgt nach Wahl von VICUS durch Beseitigung des Mangels vor Ort oder in den Geschäftsräumen von VICUS oder durch Lieferung einer Sache, die den Mangel nicht hat. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Soweit die Mangelbeseitigung im Wege der Fernwartung möglich und dem Kunden zumutbar ist, kann VICUS die Mangelbeseitigung durch Fernwartung erbringen; in diesem Fall hat der Kunde auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und VICUS nach entsprechender vorheriger Ankündigung entsprechenden elektronischen Zugang zu gewähren.

(5) Die Mangelbeseitigung kann vorübergehend bis zur endgültigen Mangelbeseitigung, welche in einem angemessenen Zeitraum nachzuholen ist, auch dadurch erfolgen, dass VICUS Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels im Sinne einer Umgehungslösung zu vermeiden, soweit und solange dies für den Kunden zumutbar ist. Ein neuer oder ein vorhergehender Programmstand, der den Mangel nicht enthalten hat, ist vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.

(6) Befindet sich die Sache an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, so hat der Kunde die sich daraus für die Prüfung der Mangelhaftigkeit und Mangelbeseitigung ergebenden Mehraufwendungen zu tragen.

(7) Soweit ein vom Kunden von mitgeteilter Mangel nicht festgestellt werden kann oder VICUS, insbesondere gemäß Absatz 2 Satz 1 lit. d), für die Beeinträchtigung nicht verantwortlich ist, trägt der Kunde die Kosten von VICUS nach den vereinbarten bzw. üblichen Preisen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

(8) Bei Mängeln an von Dritten hergestellten oder gelieferten Sachen, die Bestandteil der Lieferung oder Leistung von VICUS sind und die VICUS aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird VICUS nach seiner Wahl seine Mängelansprüche gegen den Dritten geltend machen oder an den Kunden abtreten. Mängelansprüche nach Maßgabe dieses § 18 gegen VICUS bestehen im Falle der Abtretung der Mängelansprüche an den Kunden nur, soweit die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Dritten von VICUS erfolglos war, ohne dass der Kunde dies zu vertreten hat, oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Mängelansprüche des Kunden gegen VICUS gehemmt. VICUS erstattet dem Kunden die nach den Kostengesetzen erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, soweit der Kunde und seine Prozessbevollmächtigten diese nach den Umständen für erforderlich halten durften und sie beim Dritten nicht beitreiben konnten.

(9) Im Falle der Überlassung einer Sache oder der sonstigen Gewährung einer Nutzung auf Zeit kann der Kunde bei Mängeln die laufende Vergütung nicht mindern. Ein eventuell bestehendes Recht zur Rückforderung unter Vorbehalt gezahlter Vergütung bleibt unberührt. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels, welcher bereits bei Vertragsschluss vorhanden ist, besteht nur dann, wenn VICUS den Mangel zu vertreten hat; eine Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB, gegebenenfalls in Verbindung mit § 548a BGB, ist ausgeschlossen.

(10) Die Ausschlüsse und Beschränkungen der Rechte des Kunden nach diesem § 18 gelten nicht, soweit VICUS arglistig gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(11) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von VICUS zu vertretenden Sachmangels gilt § 21 („Haftung von VICUS“).

§ 19 Rechtsmängel

(1) VICUS gewährleistet vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag, dass der Lieferung oder Leistung im Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz keine Rechte Dritter entgegenstehen. Zur Prüfung entgegenstehender gewerblicher Schutzrechte oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter ist VICUS nur für das in Satz 1 genannte Gebiet verpflichtet.

(2) Im Falle einer Lieferung oder Leistung in ein Gebiet außerhalb des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebiets sowie im Falle, dass die Lieferung oder Leistung bestimmungsgemäß in ein Gebiet außerhalb des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebiets weitervertrieben oder dort genutzt werden soll, liegt ein Rechtsmangel wegen eines entgegenstehenden gewerblichen Schutzrechts oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter nur vor, wenn VICUS dieses bei Vertragsschluss kannte oder kennen musste. Der Kunde wird daher vor der Lieferung bzw.

Nutzung in ein Gebiet außerhalb des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gebiets selbst die erforderlichen Schutzrechtsrecherchen durchführen.

(3) Bei Rechtsmängeln leistet VICUS dadurch Gewähr, dass VICUS nach Wahl von VICUS

  1. die Lieferung bzw. Leistung derart abändert oder austauscht, dass der Rechtsmangel beseitigt ist und dies zu keiner Minderung der Qualität, der Quantität und des Werts führt und für den Kunden auch im Übrigen zumutbar ist, oder
  2. dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrags das Nutzungsrecht verschafft.

(4) Der Kunde unterrichtet VICUS unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber-, Marken- oder Patentrechte) an der Lieferung oder Leistung geltend machen. Der Kunde ermächtigt VICUS, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht VICUS von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von VICUS anerkennen. VICUS wehrt dann die Ansprüche des Dritten ab. Soweit der Kunde die Geltendmachung der Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat (z.B. infolge einer vertragswidrigen Nutzung oder bei Unterlassung von Schutzrechtsrecherchen durch den Kunden), stellt der Kunde VICUS von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen zweckmäßigen Kosten frei und erstattet VICUS alle darüber hinausgehenden Schäden und Aufwendungen; VICUS hat in diesem Fall Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Vorschusses.

(5) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von VICUS zu vertretenden Rechtsmangels gilt § 21 („Haftung von VICUS“).

(6) § 18 Absatz 2 Satz 1 lit. a), b), d) und e), Satz 2 sowie Absatz 8, 9 und 10 gelten entsprechend.

§ 20 Lieferantenregress

(1) Die gesetzlichen Regelungen des Lieferantenregresses werden im folgenden Umfang abbedungen:

  1. §§ 478, 445a, 445b bzw. §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB sind unanwendbar, wenn, z.B. im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung, VICUS und der Kunde einen gleichwertigen Ausgleich vereinbart haben.
  2. § 445a Absatz 1 und Absatz 2 BGB ist unanwendbar, wenn die Endlieferung der neu hergestellten Sache an einen Unternehmer erfolgt. In keinem Fall werden die Parteien § 445a Absatz 1 bzw. Absatz 2 BGB bei Endlieferung an einen Unternehmer anwenden, wenn die neu hergestellte Sache zu irgendeinem Zeitpunkt in der Lieferkette grenzüberschreitend gehandelt wurde (internationale Lieferkette).
  3. Erfolgt die Endlieferung der neu hergestellten Sache an einen Unternehmer, verkürzt sich die Verjährungsfrist des § 445b Abs. 1 BGB auf sechs Monate.
  4. Erfolgt die Endlieferung der neu hergestellten Sache an einen Unternehmer, endet die Ablaufhemmung des § 445b Abs. 2 BGB spätestens drei Jahre, nachdem VICUS die Sache an den Kunden abgeliefert hat.

(2) Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Regelungen des Lieferantenregresses anwendbar.

(3) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt § 21 („Haftung von VICUS“).

§ 21 Haftung von VICUS

(1) Die Haftung von VICUS auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), ist, sofern die Haftung ein Verschulden von VICUS voraussetzt, nach Maßgabe dieses § 21 („Haftung von VICUS“) eingeschränkt.

(2) Die Haftung von VICUS für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sog. "Kardinalpflicht"). Im Falle der Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von VICUS bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. VICUS haftet bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch höchstens in Höhe der im Einzelvertrag vereinbarten Haftungsgrenzen. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von VICUS auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.

(3) Soweit VICUS nicht selbst zur Durchführung von Maßnahmen der Datensicherung verpflichtet ist, entspricht der bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schaden bei Datenverlust dem typischen Wiederherstellungsaufwand. Der typische Wiederherstellungsaufwand bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen unter Zugrundelegung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durch den Kunden eingetreten wäre.

(4) Soweit die Pflichtverletzung von VICUS Lieferungen und Leistungen betrifft, welche VICUS gegenüber dem Kunden unentgeltlich erbringt (z.B. im Rahmen einer Schenkung, Leihe oder unentgeltlicher Geschäftsbesorgung sowie bei reinen Gefälligkeiten), ist die Haftung für Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Soweit VICUS nach Vertragsschluss technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von VICUS geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung für eine fahrlässige Falschauskunft bzw. -beratung.

(5) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 21 („Haftung von VICUS“) gelten

  1. in gleichem Umfang, auch rückwirkend, für Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen;
  2. für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen sowie für Freistellungsansprüche entsprechend;
  3. in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von VICUS.

(6) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 21 („Haftung von VICUS“) gelten nicht für die Haftung von VICUS wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 22 Verjährung der Ansprüche des Kunden

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden gegen VICUS beträgt

  1. für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln auf Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung; der Rücktritt oder die Minderung sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Frist des lit. b) für Sachmängel bzw. der Frist des lit. c) für Rechtsmängel erklärt werden;
  2. bei Ansprüchen aus Sachmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, ein Jahr;
  3. bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, zwei Jahre; liegt der Rechtsmangel in einem Ausschließlichkeitsrecht eines Dritten, auf Grund dessen der Dritte Herausgabe oder Vernichtung der dem Kunden überlassenen Gegenstände verlangen kann, gilt jedoch die gesetzliche Verjährungsfrist;
  4. bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Rückzahlung der Vergütung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung in den Fällen von Absatz 1 lit. b) und c) nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des anzuwendenden Mängelhaftungsrechts, im Falle des Absatz 1 lit. d) ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Nachlieferung bzw. Nachbesserung führt nicht zum Lauf einer neuen Verjährung bzw. einer Verlängerung der Verjährungsfrist, es sei denn VICUS hat ausnahmsweise ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erklärt. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

(3) Abweichend vom Vorstehenden gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen

  1. in den in § 21 Absatz 6 genannten Fällen,
  2. im Falle grober Fahrlässigkeit bei Ansprüchen auf Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen und Freistellungsansprüchen,
  3. bei Ansprüchen wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB,
  4. bei Ansprüchen auf Ersatz von Aufwendungen nach Beendigung eines Mietvertrags,
  5. für alle anderen als die in Absatz 1 genannten Ansprüche.

(4) Hat VICUS einzelvertraglich im Rahmen der Softwarepflege auch Leistungen der Fehlerbeseitigung (Ziff. III. § 29) übernommen, verjähren die Sachmängelansprüche auf Mängelbeseitigung hinsichtlich der jeweils zu pflegenden Gegenstände, soweit diese Ansprüche sonst bereits früher verjähren würden, erst mit Beendigung der Softwarepflege. Die Verlängerung der Verjährung gilt ausschließlich für die Beseitigung von Sachmängeln, nicht aber für weitere Ansprüche wegen Sachmängeln, wie insbesondere nach Absatz 1 lit. a) oder auf Schadensersatz.

§ 23 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Der Kunde verpflichtet sich, den Inhalt der auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Einzelverträge sowie alle im Zusammenhang mit der Vertragsverhandlung und -durchführung erlangten Informationen und Erkenntnisse, soweit sie nach dem ausdrücklichen Wunsch von VICUS und/oder nach den Umständen des Einzelfalls erkennbar geheimhaltungsbedürftig sind, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten gegenüber offen zu legen, es sei denn, dass dies zur Durchführung des Vertrags erforderlich sein sollte oder die Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist oder durch ein Gericht oder eine Behörde bindend angeordnet wurde. Der Kunde wird VICUS vorab über die erzwungene Offenlegung informieren, soweit dies rechtmäßig ist, und die Offenlegung auf das notwendige Maß beschränken. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Geheimhaltung bleiben unberührt.

(2) Der Kunde wird die jeweils aktuell geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten (Art. 28 Abs. 3 lit. b) DSGVO). Liegt eine Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) oder eine gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO) vor, so ist der Kunde auf Anforderung von VICUS jederzeit verpflichtet, eine geschäftsübliche und den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechende datenschutzrechtliche Vereinbarung abzuschließen.

(3) Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit nach Absatz 1 und zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten nach Absatz 2 gelten unbefristet.

(4) Eine zwischen den Parteien bereits geschlossene oder noch zu schließende Vertraulichkeitsvereinbarung geht im Zweifel diesem § 23 vor.

§ 24 Vertragsstrafe

(1) Für jeden Fall der schuldhaften Verletzung einer Pflicht aus § 23 („Vertraulichkeit und Datenschutz“) verpflichtet sich der Kunde an VICUS eine von VICUS im Einzelfall nach billigem Ermessen zu bestimmende und im Falle des Streits über die Angemessenheit vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen; die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe ist jedoch auf Pflichtverletzungen innerhalb von fünf Jahren nach Ausführung des letzten auf der Grundlage dieser AGB geschlossenen Einzelvertrags begrenzt.

(2) Die Vertragsstrafe wird jeweils auf einen Schadensersatzanspruch, der auf derselben Pflichtverletzung beruht, angerechnet.

§ 25 Keine Verpflichtung zur Zahlung von Vertragsstrafen durch VICUS

VICUS ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund nicht verpflichtet. Dies gilt auch und insbesondere im Fall des Verzugs von VICUS.

II. Softwaremiete

§ 26 Vertragsgegenstand

(1) Soweit VICUS dem Kunden Software zur zeitweisen Nutzung (Softwaremiete) überlässt, ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Beschaffenheit und zum Leistungsumfang sowie zur Art und Anzahl der Lizenzen aus dem Einzelvertrag.

(2) Die Software basiert auf einer Vielzahl komplexer Berechnungsmodelle sowie numerischen Simulationen. VICUS ist bemüht, die Berechnungsmodelle stets aktuell und fehlerfrei zu halten und führt dazu laufend umfangreiche Tests durch. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall fehlerhafte Ergebnisse ausgegeben werden. Der Kunde ist daher verpflichtet, die Berechnungsergebnisse der Software vor der weiteren Nutzung der Ergebnisse auf ingenieursmäßige Plausibilität zu überprüfen.

(3) Der Kunde erhält die Software bestehend aus dem ausführbaren Programm. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes, der Vorlagen oder sonstiger Ausgangsprodukte. Soweit eine Dokumentation geschuldet ist, erfolgt deren Überlassung vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag in einem gängigen Dateiformat (z.B. HTML, PDF, Word, TXT).

(4) Die Installation und Einrichtung der Software sind nur dann geschuldet, wenn dies im Einzelvertrag bestimmt ist. Mangels einer abweichenden Regelung im Einzelvertrag wird die Software auf einem Server zum Download bereitgestellt.

(5) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag schuldet VICUS keine

  1. Anpassung der Software an sich ändernde äußere Rahmenbedingungen technischer, wirtschaftlicher oder rechtlicher Art,
  2. Anpassung der Software an sonstige sich ändernde Rahmenbedingungen,
  3. Fortentwicklung in Bezug auf Qualität und Modernität.

Die Verpflichtung zur Lieferung neuer Programmversionen, insbesondere von Bugfixes und Patches, mit denen bestehende Sachmängel, insbesondere im Sinne von Sicherheitsmängeln oder Funktionsfehlern, sowie Rechtsmängel beseitigt werden, bleibt hiervon unberührt.

§ 27 Umfang der Nutzungsrechte des Kunden

(1) Der Umfang der Nutzungsrechte ergibt sich aus dem Einzelvertrag sowie den dort in Bezug genommenen Lizenzbedingungen von VICUS. Fehlt es ausnahmsweise an einer ausdrücklichen Vereinbarung im Einzelvertrag, so ist das Nutzungsrecht rein schuldrechtlicher Natur, auf die Dauer des Einzelvertrags befristet, nicht übertragbar, auf den Zweck der Nutzungsrechtsüberlassung beschränkt und auf die Nutzung im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums sowie Großbritannien und der Schweiz begrenzt.

(2) Ist Gegenstand der Softwaremiete eine Standardsoftware Dritter, so gelten die jeweils einschlägigen Lizenzbedingungen des Dritten, auf welche im Einzelvertrag Bezug genommen werden soll.

(3) Jede weitergehende Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von VICUS.

(4) Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht.

III. Softwarepflege und -support

§ 28 Vertragsgegenstand

Soweit VICUS für den Kunden Leistungen der Pflege und des Supports von Software erbringt, ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zum Leistungsumfang aus dem Einzelvertrag.

§ 29 Fehlerbeseitigung

(1) Soweit der Einzelvertrag die Fehlerbeseitigung umfasst, erfolgt diese ergänzend zu einer gegebenenfalls bestehenden gesetzlichen Sachmängelhaftung. Ziel der Fehlerbeseitigung ist die Herstellung und Aufrechterhaltung der vereinbarten Funktionalität der Software unabhängig von der Frage des Vorliegens eines „Mangels“ im Sinne des Gesetzes sowie zusätzlich unter Einhaltung vereinbarter Service Levels. Hat der Kunde die Software über VICUS bezogen, umfasst die Fehlerbeseitigung insbesondere auch die Beseitigung von Funktionsbeeinträchtigungen, für die der Kunde nicht den Nachweis führen kann, dass diese bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben, sowie Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht rechtzeitig gerügt wurden.

(2) Die Parteien vereinbaren folgende Service Levels, soweit einzelvertraglich nicht etwas Abweichendes geregelt ist:

Fehlerklasse entsprechend Ziff. I. § 17Reaktionszeit
Klasse 1
Betriebsverhindernder Fehler
24 Stunden
Klasse 2
Betriebsbehindernder Fehler
48 Stunden
Klasse 3
Sonstiger Fehler
14 Tage

(3) Eine Verpflichtung von VICUS, eine bestimmte Verfügbarkeit der Software sicherzustellen, besteht nicht.

(4) Ziff. I. § 18 („Sachmängel“) Absatz 2 Satz 1 lit. c), d) und f) gelten entsprechend, liegt also ein solcher Fall in Bezug auf die Software vor, ist eine Fehlerbeseitigung ausgeschlossen. Ziff. I. § 18 („Sachmängel“) Absatz 10 gilt entsprechend.

(5) Für die Durchführung der Fehlerbeseitigung finden Ziff. I. § 18 („Sachmängel“) Absatz 3 Sätze 1, 2 und 3, Absätze 4, 5, 6, 7 und 8 entsprechende Anwendung.

(6) Weitergehende gesetzliche Ansprüche aufgrund eines Mangels der Software bleiben unberührt und werden durch diesen § 29 weder ausgeschlossen noch beschränkt.

§ 30 Updates

(1) Soweit der Einzelvertrag die Lieferung von Updates einer von VICUS selbst hergestellten Software umfasst, wird VICUS die Software an sich ändernde Anforderungen der Informationssicherheit und Datensicherheit nach Maßgabe des im Einzelvertrag vereinbarten Zeitplans bzw., sollte ein solcher fehlen, jeweils innerhalb angemessener Frist anpassen, soweit diese Änderungen für die vertragsgemäße Nutzung der Software erheblich sind. Diese Verpflichtung besteht im Rahmen der betrieblichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten von VICUS und entfällt, soweit die Anpassung für VICUS mit unzumutbarem Aufwand verbunden ist. Eine darüber hinaus gehende Weiterentwicklung in Bezug auf Qualität und Modernität ist nur insoweit geschuldet, als dies im Einzelvertrag vereinbart ist.

(2) Eine Verpflichtung zur Anpassung nach Absatz 1 besteht insbesondere nicht, soweit sich an vom Kunden bereitgestellter Drittsoftware bzw. deren Schnittstellenkonfiguration Änderungen ergeben, die sich auf die Funktionsfähigkeit der Software von VICUS auswirken bzw. auswirken könnten. Der Kunde wird solche anstehenden Änderungen VICUS unverzüglich mitteilen, damit VICUS dem Kunden eine Lösung anbieten kann, die vom Kunden im Falle der Beauftragung von VICUS mit der Lösungsimplementierung gesondert zu vergüten ist, das nähere vereinbaren die Parteien in einem Einzelvertrag.

(3) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag

  1. sind von der Verpflichtung zur Bereitstellung von Updates neue Versionen, welche einen erweiterten Funktionsumfang oder sonstige erweiterte Leistungsmerkmale aufweisen, nicht umfasst, insbesondere also Upgrades und Major-Releases; VICUS kann dem Kunden die Bereitstellung solcher Programmversionen zu einem angemessenen Preis anbieten, welcher sich am Umfang der erweiterten Funktionen und Leistungsmerkmale gegenüber der aktuellen Programmversion orientiert;
  2. gelten für die Nutzungsrechte an einer neuen Programmversion die Regelungen zu den Nutzungsrechten zu der vorhergehenden Programmversion entsprechend;
  3. bestimmt VICUS die Anzahl der Updates nach billigem Ermessen;
  4. besteht kein Anspruch auf Fehlerbeseitigung hinsichtlich der veralteten Version, wenn sich der Kunde mit zwei oder mehr Updates im Rückstand hinter der aktuellen Version befindet.

(4) Bietet VICUS dem Kunden ein neues Update an, so hat der Kunde das Update gemäß den Installationsanweisungen von VICUS zu installieren. Wünscht der Kunde eine Installation durch VICUS, so ist diese entsprechend der jeweils gültigen Preisliste von VICUS gesondert zu vergüten.

(5) Ergänzt oder ersetzt VICUS die Software mit der Folge, dass der Kunde mehr als eine – nicht notwendig vollständige – Softwareversion erhält, hat der Kunde die überzählige Software zu löschen, die Löschung schriftlich zu bestätigen und etwaig hierzu vorhandene Datenträger an VICUS zurückzugeben. Nutzungsrechte an der überzähligen Software erlöschen mit Einsatz der neuen Softwareteile nach Ablauf einer Frist von vier Wochen. Die Regelungen dieses Absatzes gelten auch für Leistungen von VICUS, die ohne eine Verpflichtung hierzu erbracht werden.

(6) Die Datenstruktur der Software kann sich nach einem Update oder Upgrade ändern. Entsprechend ist der Kunde verpflichtet nach einem Update oder Upgrade auf eine neuere Programmversion die Eingabeparameter eines Modells zu überprüfen bevor eine Berechnung oder Simulation durchgeführt wird.

(7) Soweit VICUS die Lieferung von Updates und sonstiger neuer Programmversionen übernommen hat, welche sich nicht auf eine von VICUS hergestellte Software beziehen, richten sich die konkreten Leistungen einschließlich der Festlegung der Wartungsintervalle nach dem Einzelvertrag.

§ 31 Verantwortlichkeit für unter freier Lizenz stehende oder beigestellte Programme

Soweit es sich bei im Rahmen der Softwarepflege zu liefernden neuen Programmversionen um Software handelt, die unter einer freien Lizenz steht oder vom Kunden beigestellt wurde, ist eine Haftung von VICUS für Sach- und Rechtsmängel der Updates, Patches und sonstigen Programmversionen ausgeschlossen.

§ 32 Support

(1) Soweit der Einzelvertrag den Support umfasst, beantwortet VICUS Anfragen des Kunden seiner Mitarbeiter zur Software und ihrer Funktionsweise. Der Support umfasst ausschließlich die Beantwortung von Fragen zum Download, zur Installation, zur Aktivierung der Lizenz sowie die technische Hilfestellung zur Bedienung der Software. Ein Anspruch auf die Beantwortung von Supportanfragen zur Bedienung der Software entsteht nur dann, wenn der Kunde in dem Funktionsbereich, auf die sich die Frage bezieht, von VICUS bereits eine bezahlte Schulung in einem Mindestumfang von 6 Stunden zu der betreffenden Software (z.B. VICUS Buildings oder VICUS District) erhalten hat. Der Programmsupport umfasst keine Beratung, Unterstützung oder Problemlösung im Zusammenhang mit spezifischen Planungsfragen, Modellierungen oder projektspezifischen Anforderungen. Planungs- und Modellierungsfragen, die sich auf die individuelle Nutzung der Software in bestimmten Projekten oder Szenarien beziehen, sind vom Support ausgeschlossen.

(2) Der Support kann im Einzelvertrag auf eine maximale Stundenzahl pro Monat beschränkt werden.

(3) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag gilt für den Support das Folgende:

  1. Der Support wird als als E-Mail-Support geleistet.
  2. E-Mail-Support wird innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang der E-Mail geleistet.
  3. Soweit VICUS für den Support ein Ticketsystem bereitstellt, ist dieses Ticketsystem durch den Kunden vorrangig zu nutzen. Für die Bearbeitungszeit gilt lit. b) entsprechend

(4) Weitere Einzelheiten zu Art und Umfang des Supports können im Einzelvertrag – insbesondere auch durch Vereinbarung entsprechender Service Levels – vereinbart werden.

§ 33 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Für die im Rahmen der Softwarepflege gelieferten neuen Programmstände und Hilfsprogramme besteht eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Der Kunde hat das Leistungsergebnis unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unter genauer Beschreibung der Mangelsymptomatik unverzüglich schriftlich zu rügen, soweit keine Funktionsprüfung vereinbart ist und soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Der Kunde testet gründlich jede wesentliche Funktion, bevor der Kunde mit der produktiven Nutzung beginnt. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel spätestens am 10. Kalendertag ab Ablieferung schriftlich anzuzeigen.

(3) Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt das Leistungsergebnis als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(4) Zeigt sich erst später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt das Leistungsergebnis auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. In jedem Fall sind bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel spätestens am 10. Kalendertag ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

(5) Hat VICUS einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen, so kann VICUS sich auf die vorstehenden Vorschriften nicht berufen.

(6) Weitergehende Pflichten und Obliegenheiten des Kunden aufgrund gesetzlicher Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt

IV. Dienstvertragliche Programmier-, Beratungs- und/oder Unterstützungsleistungen

§ 34 Vertragsgegenstand

Soweit VICUS für den Kunden dienstvertragliche Programmier-, Beratungs- und/oder Unterstützungsleistungen einschließlich der Durchführung von Workshops, Einweisungen und Schulungen erbringt, ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zum Leistungsumfang, aus dem Einzelvertrag.

§ 35 Durchführung und Rechte

(1) Dienstvertragliche Leistungen erbringt VICUS insbesondere regelmäßig dann, wenn VICUS nach den vertraglichen Vereinbarungen die reine Dienstleistung schuldet, wie dies z.B. bei der Mitarbeit in größeren Projekten unter der Leitung des Kunden der Fall ist. Die Herstellung eines bestimmten Werks oder sonst die Erreichung eines bestimmten Erfolgs schuldet VICUS nicht. Der Kunde, insbesondere sein Projektleiter, trägt die Gesamtverantwortung für die fach-, termin- und budgetgerechte Realisierung des Projekts.

(2) Entstehen im Zuge der Erbringung dienstvertraglicher Leistungen Leistungsergebnisse, ergibt sich der konkrete Inhalt des Nutzungsrechts aus dem Einzelvertrag, hilfsweise aus dem Zweck des Dienstvertrags. Der Erwerb des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung.

(3) VICUS ist nicht verpflichtet, die Leistungsergebnisse auf entgegenstehende gewerbliche Schutzrechte oder sonstiges geistiges Eigentum Dritter zu prüfen.

(4) Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme und sonstige im Zusammenhang mit den dienstvertraglichen Leistungen stehende Gegenstände von VICUS, die dem Kunden vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich gemacht werden, gelten im Verhältnis der Parteien als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von VICUS. Sie dürfen, soweit sich aus dem Vorstehenden nichts Abweichendes ergibt, ohne schriftliche Gestattung von VICUS nicht, gleich in welcher Weise, genutzt werden und sind nach Ziff. I. § 23 („Vertraulichkeit und Datenschutz“) geheim zu halten. Im Übrigen gilt Ziff. I. § 15 („Schutzrechte“) Absatz 3 und 4 entsprechend.

(5) Vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag sind alle über die reine dienstvertragliche Leistung von VICUS hinausgehenden Lieferungen und Leistungen ausgeschlossen. Insbesondere wird der Kunde sämtliche im Zusammenhang mit der Dienstleistung stehende Materialien (z.B. Texte, Grafiken, Bilder, Videos, Programme Dritter einschließlich freier Lizenzen) nach Ziff. I. § 12 („Beistellungen des Kunden“) beistellen.

V. Sonstige Bestimmungen

§ 36 Leistungsausschlüsse

(1) Vom Leistungsumfang eines auf der Grundlage dieser AGB geschlossenen Einzelvertrags sind insbesondere folgende Leistungen ohne besondere ausdrückliche Regelung im Einzelvertrag nicht umfasst:

  1. sämtliche Leistungen, die auf Anforderung des Kunden außerhalb der üblichen Geschäftszeiten vorgenommen werden, es sei denn, die vertraglich vereinbarte Leistung ist außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zu erbringen;
  2. sämtliche Leistungen, die auf Anforderung des Kunden an einem anderen Ort als dem Firmensitz von VICUS durchgeführt werden;
  3. die Fehlerbeseitigung außerhalb eines Softwarepflege- und -supportvertrags;
  4. Arbeiten und Leistungen, die durch unsachgemäße Nutzung durch den Kunden erforderlich werden, gleichgültig, ob diese durch den Kunden, seine Erfüllungsgehilfen oder andere Personen im Einflussbereich des Kunden erfolgt sind;
  5. die Durchführung von Workshops, Einweisungen und Schulungen;
  6. Arbeiten und Leistungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von VICUS zu vertretende Umstände erforderlich werden;
  7. Arbeiten und Leistungen, die aus geänderten bzw. neuen individuellen Nutzungsanforderungen des Kunden resultieren;
  8. Arbeiten und Leistungen an nicht vertragsgegenständlicher Hard- und Software;
  9. Arbeiten und Leistungen, die durch eine über das gewöhnliche Maß hinaus gehende Nutzung der IT-Systeme von VICUS durch den Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen ausgelöst werden, z.B. häufiger Massenversand von Dokumenten, dauerhafte Exporte im Vollabgleich und die Wirkungen einer solchen Nutzung, wie insbesondere erhöhter Datenverkehr, erhöhte Inanspruchnahme von Speicherplatz und Rechenleistung auf den Servern, erhöhte Auslastung der Netze und Datenleitungen sowie zusätzlicher Aufwand an Arbeit und Personal von VICUS.

(2) Die in Absatz 1 genannten Leistungen erfolgen nur aufgrund gesonderter Vereinbarung im Einzelvertrag und nur gegen gesonderte Vergütung. Eine gesonderte Vergütung ist nur dann nicht geschuldet, wenn dies ausdrücklich im Einzelvertrag geregelt ist.

§ 37 Referenzbenennung

VICUS ist berechtigt, Firma und Logo des Kunden sowie eine Kurzbeschreibung des Kunden in Referenzlisten aufzuführen und diese im Internet, in Printmedien, bei Präsentationen oder sonst zur sachlichen Information zu veröffentlichen und zu verbreiten. Ein darüberhinausgehender Gebrauch ist mangels anderslautender Regelung nicht gestattet.

§ 38 Mitteilungen und Erklärungen

(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in den vorliegenden AGB ist für die Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen die Textform gemäß § 126b BGB (z.B. E-Mail) ausreichend, aber auch erforderlich. Hingegen bedürfen Erklärungen, für die die vorliegenden AGB oder das Gesetz dies ausdrücklich vorschreiben, der Schriftform (§ 126 BGB), wobei eine telekommunikative Übermittlung zur Fristwahrung ausreichend ist, wenn dem Empfänger alsbald die schriftliche Erklärung im Original zugeht.

(2) Eine E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als von der anderen Partei stammend, wenn die E-Mail den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthält.

§ 39 Ansprechpartner

(1) Die Parteien benennen im Einzelvertrag jeweils einen Ansprechpartner und einen Stellvertreter, die im Rahmen der ihnen nach dem Einzelvertrag zustehenden Vertretungsmacht Entscheidungen treffen oder kurzfristig herbeiführen und Informationen zur Verfügung stellen können. Ohne eine weitere Festlegung im Einzelvertrag beschränkt sich die Vertretungsmacht der Ansprechpartner und ihrer jeweiligen Stellvertreter im Zweifel darauf, Entscheidungen zur Konkretisierung bzw. Spezifizierung der einzelvertraglich vereinbarten Leistungen zu treffen, Änderungen und Erweiterungen der vereinbarten Leistungen zu beauftragen, unverbindlich oder verbindlich vereinbarte Termine neu zu vereinbaren und verbindliche Auskünfte zu geben.

(2) Veränderungen der benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter hat die eine der jeweils anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

§ 40 Übertragung von Rechten und Pflichten

VICUS kann alle Rechte und Pflichten aus diesen AGB und den auf deren Grundlage geschlossenen Einzelverträgen jederzeit auf Dritte übertragen. Der Kunde kann der Übertragung innerhalb von einem Monat nach Mitteilung der beabsichtigten Übertragung widersprechen, wenn durch die Übertragung berechtigte Interessen des Kunden beeinträchtigt werden, z.B. weil das übernehmende Unternehmen ein direkter Konkurrent des Kunden ist, nicht die erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen bietet oder begründete Zweifel an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestehen.

§ 41 Schlussbestimmungen

(1) Diese AGB sowie alle unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Einzelverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen; zwingende Regelungen des UN-Kaufrechts (insb. Art. 12, Art. 28 und Art. 89 ff. CISG) bleiben unberührt.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Kunde, in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Einzelverträgen der Geschäftssitz von VICUS. Für Klagen von VICUS gegen den Kunden gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

(3) Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach Absatz 2 bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von VICUS, soweit sich aus den vorstehenden Regelungen bzw. dem Einzelvertrag nichts anderes ergibt.

(5) Soweit der auf der Grundlage dieser AGB mit dem Kunden geschlossene Einzelvertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Einzelvertrags vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

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